Betreuungsweisung
Grundlagen und Zielgruppe
Die BW ist eine Weisungsmöglichkeit des Jugendgerichtes / Jugendschöffengerichtes gem. § 10 Abs. l Ziffer 5 JGG. Ein Sinnzusammenhang zum § 30 KJHG (Erziehungsbeistand) und zum § 12 JGG ( Hilfen zur Erziehung ) ist gegeben. Auf die Abgrenzung zum KJHG wird im Folgenden Bezug genommen. Die Weisung, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person, einem Betreuungshelfer, zu unterstellen, soll die Erziehung fördern und sichern. Sie ermöglicht es,den Einzelnen durch eine bestimmte, möglichst genau bezeichnete Bezugsperson zeitlich begrenzt und gezielt zu betreuen und ihn bei der Lösung kriminalitätsfördender persönlicher und sozialer Probleme zu unterstützen.
Eine Betreuung ist für den Jugendlichen / Heranwachsenden mit einem zeitlichem Aufwand und mit dem Eindringen einer fremden Person in die Privatsphäre verbunden. Da die Laufzeit der BW auf mindestens 6 Monate, aber höchstens 12 Monate angelegt ist, ist sie nicht für Bagatelldelikte geeignet.
Die BW wird vom Richter angeordnet und widerspricht somit dem Grundsatz der Freiwilligkeit / Mitwirkung gem. §§ 27, 41 KJHG. Es ist aber ein Erziehungsmittel und kann somit nur erfolgreich eingesetzt werden, wenn die Zustimmung des Straftäters und / oder seines gesetzlichen Vertreters nicht nur im Moment der Hauptverhandlung gegeben ist.
Eine BW ist nicht an das Hilfeplanverfahren gem. KJHG gebunden. Insofern ist die Zielgruppe dieser Weisung eher im Bereich der Heranwachsenden festzulegen, weil durch die relativ offene Ausgestaltung der Hilfe die Gefahr besteht, dass Schwerpunkte der Hilfe “aus dem Auge verloren" werden. Bei Jugendliche mit ihrer noch besonders labilen Lebenssituation ist die Notwendigkeit der Hilfeplanung mit allen Beteiligten eine zwingende Notwendigkeit pädagogischen Handelns.
Als typische Zielgruppe sind Heranwachsende zu benennen, die wiederholt leichte bis mittelschwere Delikte begangen haben, denen ein soziales Unterstützungsnetzwerk fehlt und die es mit ihren Kräften nicht schaffen, die Alltagsprobleme zu lösen und somit gefährdet sind, erneute Straftaten zu begehen.
Auch als Haftvermeidungshilfe ist die BW geeignet.
Typische Zielgruppenkriterien sind: